28.09.2009 | Steuerhinterziehung
Sperrwirkung bei der Selbstanzeige
zum Beitrag von Dr. Jost Schützeberg, StBp 09, 223
§ 371 AO honoriert den Hinweis auf bislang verschlossene Steuerquellen mit Straffreiheit. In den Genuss des Privilegs kommt jedoch nur derjenige, der bestimmte Anforderungen erfüllt und der nicht bereits für eine Selbstanzeige gesperrt ist.
Stellungnahme in der Literatur
Schützeberg stellt seinem Beitrag die Wirkung der Selbstanzeige voran. Es folgen Ausführungen zu ihren Voraussetzungen, d.h., zum Anzeigeerstatter, zur Form, zum Adressaten und zum Inhalt. Nicht festlegen will sich der Autor, wann ein unwesentliches Abweichen zwischen Erklärung und Steuerfestsetzung vorliegt („Geringfügigkeit“), sodass gleichwohl noch Straffreiheit zu gewähren ist („Es kommt auch hier auf den Einzelfall an.“).
Den Schwerpunkt des Beitrags bilden die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO:
- Hinsichtlich § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO widmet sich Schützeberg zunächst der wichtigen Frage, wie der Ausschlussgrund des Erscheinens zur Prüfung in unternehmerischen Strukturen wirkt. In diesem Bereich sind viele Fragen nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt.
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