01.04.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung großen Ausmaßes
| Es ist rechtlich bedenklich, wenn bei mehreren begangenen Steuerhinterziehungen der Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO einheitlich auf alle Fälle angewandt wird, ohne die Regeltatbestände im Einzelfall zu prüfen und auszufüllen (BGH 5.2.04, 5 StR 580/03, Abruf-Nr. 040530). |
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