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  • 23.03.2011 | Steuerhinterziehung

    Steuerhinterziehung und Feststellungslast bei verdeckter Gewinnausschüttung

    von RA Dr. Christian Mäscher, FAStR, Bremen

    Bei Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) muss mit  

    strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden (BGH 3.3.93, 5 StR 546/92, NJW 93, 1604). Der folgende Beitrag zeigt,  

     

    • wie das Vorliegen einer vGA steuerstrafrechtlich zu würdigen ist,
    • welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen und
    • wer die Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trägt.

    1. Definition

    Unter einer vGA versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Steuerbilanzgewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen, d.h. auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschafter beruhenden Gewinnverwendung steht (BFH 20.8.08, I R 16/08, BFH/NV 09, 49). Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt vor, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter - oder einer nahestehenden Person - einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Fremdvergleich, BFH 29.4.08, I R 67/06, DStR 08, 1530). Bei beherrschenden Gesellschaftern wird eine gesellschaftliche Veranlassung aufgrund der bestehenden Manipulationsgefahr bereits dann angenommen, wenn es für den Leistungsaustausch an einer klaren, eindeutigen, im Vorhinein getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH 28.1.04, I R 50/03, BStBl II 05, 524).  

    2. Wesentliche steuerliche Folgen

    Der Gewinn der Gesellschaft wird gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG im Wege einer außerbilanziellen Hinzurechnung des unangemessenen Teils der Leistung - bei beherrschenden Gesellschaftern in der Regel der gesamten Leistung - im Jahr der Gewinnauswirkung korrigiert. Wird die Beteiligung im Privatvermögen gehalten, führt die vGA im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim Gesellschafter. Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten - natürliche Person oder gewerbliche Personengesellschaft -, erzielt der Gesellschafter insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei Kapitalgesellschaften als Gesellschafter sind die auf der vGA beruhenden Einkünfte gemäß § 8b Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 KStG faktisch zu 95 % steuerfrei.