01.02.2002 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Straflose Nachtat trotz verjährter Haupttat?
| Der BGH (wistra 93, 113, 223) hat entschieden, dass die Nachtat geahndet werden kann, wenn die Vortat verjährt ist. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Abgabe einer Steuererklärung zunächst unterlassen wird und nach Ablauf der Verjährung erst eine falsche Steuererklärung eingereicht wird. Der Verfolgung der Vortat (Hinterziehung durch Unterlassen) steht die Verjährung entgegen, die Nachtat (Abgabe einer falschen Erklärung) ist als solche straflos. |
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