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  • 22.07.2011 | Steuerhinterziehung

    Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel

    Ist Vortat einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 AO) die Hinterziehung von Verbrauchsteuern, ist bei der Strafzumessung in den Blick zu nehmen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren (hier Zigaretten) bei normgemäßem Verhalten im Ergebnis grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedstaaten belastet sein sollen (BGH 9.6.11, 1 StR 21/11, Abruf-Nr. 112357).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO) schuldig gesprochen. Er erhielt im Jahr 2008 von außerhalb der EU über Polen unversteuert und unverzollt nach Deutschland eingeführte Zigaretten (u.a. der Marke „Jin Ling“), die er sodann gewinnbringend weiterveräußerte.  

     

    Bei der Strafzumessung legte das LG sowohl die Verkürzung von Einfuhrabgaben - Zoll sowie polnische Verbrauchsteuer (Akzise) und EUSt - als auch die nach dem Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet verkürzte deutsche TabSt zugrunde und verurteilte den Angeklagten zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH hob das Urteil im Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung auf.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hatte die vom Angeklagten verschuldeten Auswirkungen der Tat nicht zutreffend bestimmt. Es kann bei einer Verurteilung wegen Steuerhehlerei zwar grundsätzlich straferschwerend berücksichtigt werden, dass dieser mehrere Vortaten zugrunde liegen. Denn das Tatunrecht der Steuerhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des von einem oder mehreren Vortätern geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands. Hier war festgestellt worden, dass die Zigaretten unverzollt und unversteuert in das Gebiet der EU eingeführt, also auch Zoll und Einfuhrabgaben hinterzogen worden waren. Auch sind die in Polen verkürzten Abgaben nicht nachträglich durch das Verbringen der Zigaretten nach Deutschland entfallen.