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  • 01.07.2007 | Steuerhinterziehung

    Täuschungsbedingte Erlangung der Eigenheimzulage

    von Dr. Steffi Kindler und Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage wird die Eigenheimzulage (EigZ) für Neufälle (Antrag auf Baugenehmigung oder notarieller Kaufvertrag nach dem 31.12.05) ab dem 1.1.06 nicht mehr gewährt. Die strafrechtliche Relevanz entsprechender Subventionsfälle endet damit allerdings noch nicht. 

     

    1. Förderrechtlicher Hintergrund

    Durch das Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) wurde die Herstellung oder die Anschaffung eines Einfamilienhauses oder Eigentumswohnung sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung durchgeführt werden und der Erwerb von Anteilen an neuen Wohnungsgenossenschaften gefördert.  

     

    Grundsätzlich galt eine Förderdauer von acht aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (§ 3). Die Förderung konnte nur einmal in Anspruch genommen werden. Die EigZ wurde ab dem Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums und den folgenden sieben Jahren gewährt, aber nur soweit die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Wenn eine Wohnung nicht bis zum Ende des achtjährigen Förderzeitraumes zu eigenen Wohnzwecken (z.B. wegen Verkaufs) genutzt wird, kann der Anspruch auf Förderung für den verbleibenden Zeitraum auf ein Folgeobjekt übertragen werden (§ 7).