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  • 25.08.2010 | Steuerhinterziehung

    Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung durch das JStG 2009

    zum Beitrag von RR Clemens Haas, Darmstadt und Prof. Dr. Dieter Wilke, Berlin, NStZ 10, 297

    Das gewichtigste Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 376 Abs. 1 AO beruht auf dessen willkürlicher Bemessung der Fristen, die für die Strafverfolgung der Steuerhinterziehung maßgeblich sind.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Seit dem 25.12.08 gilt für das Delikt der Steuerhinterziehung eine neue, verschärfte Regelung der Verjährung. Die frühere 5-jährige Frist, die für die Verfolgung maßgeblich war, wurde in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre ausgedehnt. Ziel des Gesetzgebers war es,  

    • die strafrechtliche Ahndung auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken,
    • das Strafbarkeitsrisiko für den Hinterzieher zu erhöhen und
    • die Steuerhinterziehung wirkungsvoller als bisher zu bekämpfen.

     

    Die Art und Weise, wie er dies bewerkstelligt hat, gibt allerdings zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass (Wegner, PStR 09, 33 ff.; Wulf, PStR 10, 13 ff.). Die Autoren - u.a. ein Hauptsachgebietsleiter einer Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) - sehen in der Neuregelung der Verfolgungsverjährung „kein Ruhmesblatt der Gesetzgebungskunst“.