01.02.2005 | Steuerhinterziehung
Zur Steuerpflicht von verdeckten Provisionen beim Verkauf von Panzerfahrzeugen
Eine Einnahme, die auch in einem geldwerten Vorteil bestehen kann, ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann. Die Umbuchung auf ein Rubrikkonto, für welches der Angekl. kein Zeichnungsrecht hat, genügt nicht (BGH 11.11.04, 5 StR 299/03, Abruf-Nr. 043177). |
Sachverhalt
H und M waren Vorstände der TH-AG, die 36 Panzerfahrzeuge an Saudi-Arabien veräußerte. Als Preis für die Panzer, für die lediglich ein Wert von etwa 30 Mio. DM veranschlagt war, wurden 227 Mio. DM vereinbart. Zusätzlich veräußerte die TH-AG ein sog. Logistikpaket für 219 Mio. DM, hinter dem sich fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen verbargen.
Als Deckmantel für die dem Rüstungslobbyisten S zugedachten Provisionszahlungen hatte H mit der Fa. A einen Marketingvertrag geschlossen. H und M, die maßgeblich in die Vertragsverhandlungen einbezogen waren, war klar, dass ein Teil der an die Fa. A geleisteten Provisionszahlungen an sie persönlich zurückfließen würden. S hatte für H und M Rubrikkonten mit Decknamen (z.B. Maxwell) eingerichtet. Aus den bei der Fa. A vereinnahmten Geldern überwies S mehrere Mio. DM auf diese Rubrikkonten, die zum Teil bar ausgezahlt und von H und M nicht versteuert wurden.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BFH sind Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 00, 396). Auch der BGH hat für Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder angenommen, dass sie der Besteuerung unterliegen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4). Das gilt auch für Provisionszahlungen, die nachträglich als „Kick-back“-Zahlungen an die Empfänger geleistet werden.
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