01.09.2007 | Steuerstrafprozess
Auswahl des Sachverständigen
Zur Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht nach § 73 Abs. 1 S. 1 StPO gehört auch die Entscheidung, welcher Fachrichtung der Sachverständige angehören soll (BGH 5.7.07, 5 StR 170/07, Abruf-Nr. 072576). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Im anschließenden Verfahren rügte er, dass zur Bemessung der verkürzten Steuerbeträge ein Sachverständiger für das Schleiferei- und Poliererhandwerk hätte angehört werden müssen statt des eingeholten betriebswirtschaftlichen Gutachtens. Die Verfahrensrüge blieb erfolglos.
Vorliegend überschneiden sich die Fachrichtungen vom ausgewählten und begehrten Sachverständigen. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH, dass der ausgewählte Betriebswirt die Umsatzerlöse aus der Buchhaltung den „unstreitig anerkannten“ Fremdleistungen zugeordnet und berechnet hat, welche Umsatzerlöse einschließlich der „streitigen“ sich ergeben hätten. Auch ein sachverständiger Polierer oder Schleifer hätte Vergleichsberechnungen, wie sie der angehörte Betriebswirt angestellt hat, durchführen müssen.
Praxishinweis
Gemäß § 73 Abs. 1 StPO erfolgt die Auswahl und die Bestimmung der Anzahl der Sachverständigen durch den Richter. Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern (§ 73 Abs. 2 StPO). Im Ermittlungsverfahren sind Polizei und StA berechtigt, einen Sachverständigen ihrer Wahl hinzuzuziehen.
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