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  • 01.09.2005 | Steuerstrafprozess

    Tatidentität bei Lohn- und ESt-Hinterziehung?

    Ein Verteidiger kann nach § 146a StPO nur zurückgewiesen werden, wenn er für mehrere Angeklagte, die derselben Tat beschuldigt werden, auftritt (OLG Zweibrücken 29.4.05, 1 Ws 137/05, Abruf-Nr. 052116).

     

    Sachverhalt

    Die Angeklagten D und F werden beschuldigt, ESt bzw. LSt im Zusammenhang mit einem Scheinvertrag hinterzogen zu haben. Der F war beim ehemaligen Arbeitgeber des D verantwortlich für die Abführung der LSt. Vertreten wird D von RA M, der sich zwischenzeitlich auch als Verteidiger des F bestellt hat. Die Strafkammer hat den Antrag der StA, RA M als Verteidiger des Angeklagten F nach §§ 146, 146a StPO zurückzuweisen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zurückweisung eines Verteidigers setzt voraus, dass er für mehrere Angeklagte auftritt, die derselben Tat beschuldigt werden (§ 146a StGB). „Dieselbe Tat“ wird maßgeblich anhand des prozessualen Tatbegriffs des § 264 StPO bestimmt. Erforderlich ist, dass zwischen den fraglichen Verhaltensweisen bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. Eine solche Verbindung ist nicht gegeben. Bereits der zeitliche Abstand zwischen den Fällen der LSt-Hinterziehung und der ESt-Erklärung spricht gegen die Annahme nur einer Tat: F hatte die LSt von August 99 bis August 01 unzutreffend abgeführt. D hingegen hatte erstmals in der am 28.1.03 beim FA eingegangenen ESt-Erklärung unrichtige Angaben gemacht.  

     

    Den einzelnen Steuererklärungen haben selbstständige Tatentschlüsse des jeweiligen Täters zu Grunde gelegen. Die Hinterziehung der LSt seitens des Arbeitgebers und die Hinterziehung der ESt durch den Arbeitnehmer setzen einander auch nicht zwingend voraus, sondern können unabhängig voneinander begangen werden. Ausgangspunkt aller Taten soll zwar ein (Schein-) Vertrag gewesen sein, so dass insoweit eine Übereinstimmung in der Vorbereitung der Tat gegeben ist. Dies reicht aber ebenso wenig wie ein einheitliches Tatmotiv oder das Vorhandensein eines Gesamtplanes zur Annahme einer einheitlichen Tat aus .