24.07.2008 | Steuerstrafrecht
Insolvenz und Steuerstrafverfahren
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren führt nicht zur Unterbrechung eines laufenden Steuerstrafverfahrens. Ganz im Gegenteil, ein Steuerstrafverfahren kann einschneidende Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren haben, z.B. auf die erstrebte Restschuldbefreiung (auch Wegner PStR 08, 107). Der Beitrag von Klaproth zeigt Tendenzen in der aktuellen Rechtsprechung auf und gibt Lösungshinweise für die Praxis.
Stellungnahme der Literatur
Klaproth widmet sich in seinem Beitrag der Frage, welche steuerstrafrechtlichen Risiken den Insolvenzverwalter treffen, etwa weil er eine unsachgemäße oder gar keine Buchführung vorfindet, gleichwohl aber steuerlichen Pflichten ausgesetzt ist. Klaproth will die steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters insoweit suspendieren.
§ 371 AO eröffnet dem Steuerstraftäter den Weg zurück in die Legalität. Hat der – insolvente – Steuerpflichtige eine wirksame Selbstanzeige abgegeben, ist aber nicht in der Lage, die verkürzten Steuern gemäß § 371 Abs. 3 AO fristgerecht nachzuentrichten, führt die Selbstanzeige allenfalls zu einer Strafmilderung. Wenn dagegen der zahlungsunfähige Steuerpflichtige die Steuerschuld fristgerecht begleicht, bleibt nach Ansicht des Autors die Wirkung der Selbstanzeige auch dann erhalten, wenn der Insolvenzverwalter die geleistete Zahlung später erfolgreich nach §§ 129 ff. InsO anfechtet. Eine einmal bewirkte Zahlung auf hinterzogene Steuern führt also dauerhaft zu einem Untergang des Strafanspruchs.
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