26.06.2008 | Steuerstrafrecht
Liechtenstein und der Rechtsstaat
Die „Liechtensteiner Steueraffäre“, also der von BND und Finanzverwaltung organisierte Ankauf geheimhaltungspflichtiger Daten deutscher Steuerbürger (Salditt, PStR 08, 84), kann für die „Vergeheimdienstlichung“ des deutschen Strafprozesses eine Schlüsselrolle einnehmen.
Stellungnahme der Literatur
Schünemann zeigt in seinem Beitrag die möglichen Kompetenznormen auf, auf die sich das Tätigwerden des BND stützen lassen könnte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusammenarbeit zwischen BND und deutschen Finanzbehörden rechtswidrig war. Er tritt insoweit ausdrücklich verschiedenen anderen – deutlich vorsichtiger formulierenden – Beiträgen, u.a. von Sieber (NJW 08, 883) und Kölbel (NStZ 08, 241) entgegen. Auch § 116 AO könne über die aus dem materiellen Strafrecht folgenden Grenzen der nachrichtendienstlichen Aktivitäten nicht hinweghelfen.
In einem zweiten Teil widmet sich Schünemann verschiedenen in Betracht kommenden Straftatbeständen, die durch Mitarbeiter der Finanzverwaltung und des BND verletzt worden sein könnten (z.B. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Schünemann verwirft Überlegungen, betroffene Angehörige des öffentlichen Dienstes könnten sich auf einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) berufen. Wenn Amtsträger glauben würden, zum Zwecke der Erzielung von Steuermehreinnahmen nicht mehr an das Gesetz gebunden zu sein, dann wäre ein Freispruch „nicht ohne Erschütterung des allgemeinen Rechtsbewusstseins tragbar“.
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