26.11.2009 | Steuerstraftat
BGH nimmt Compliance Officer in die Pflicht
Nach Auffassung des BGH trifft den Compliance Officer regelmäßig eine Garantenpflicht (§ 13 StGB), im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehende Straftaten von Unternehmensmitarbeitern zu verhindern (BGH 17.7.09, 5 StR 394/08, NJW 09, 3173, Abruf-Nr. 092238). |
Entscheidungsgründe
Die Annahme einer solchen strafrechtlichen Pflicht sei die „notwendige Kehrseite“ der gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht des Compliance Officers, Rechtsverstöße und Straftaten zu unterbinden. Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich nach dem BGH aus dem konkreten Pflichtenkreis des Verantwortlichen.
Entscheidend soll sein, ob der Verantwortliche lediglich unternehmensinterne Abläufe zu optimieren sowie gegen das Unternehmen gerichtete Rechtsverstöße aufzudecken und zu verhindern hat, oder ob er weitergehend auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße aufzudecken und zu unterbinden hat. Für Compliance-Beauftragte, die in aller Regel der weitere Pflichtenrahmen trifft, folgt hieraus, dass sie als Täter bestraft werden können, wenn ein Unternehmensmitarbeiter Straftaten begeht.
Praxishinweis
Wer als Compliance-Beauftragter etwa korruptive Handlungen entdeckt und diese nach Ansicht von Behörden und Gerichten nicht - gründlich genug - unterbindet, kann selbst bestraft werden. Die Tätigkeit von Compliance-Beauftragten war auch bisher nicht gänzlich frei von Sanktionsrisiken. So kann es als Ordnungswidrigkeit (§ 130 OWiG) mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn Personen mit bestimmten Leitungsbefugnissen ihre Aufsichtspflichten verletzen.
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