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  • 01.09.2005 | Steuerstrafverfahren

    Außenprüfung trotz Steuerstrafverfahren?

    von StA Stephan Gericke, Leipzig
    1.Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 AO und Verwertungsverbot. 
    2.Strafbefreiende Selbstanzeige: Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der Sperrwirkung.(BGH 16.6.05, 5 StR 118/05, Abruf-Nr. 052078

     

    Sachverhalt

    Gegen den Angeklagten ergab sich in einem Geldwäscheverfahren der Verdacht der USt-Hinterziehung durch „Luftgeschäfte“. Trotzdem führte das FA im August 1999 eine USt-Sonderprüfung durch, in deren Schlussbe-sprechung der Angeklagte einräumte, dass die fraglichen Rechnungen nur „pro-forma-Rechnungen“ seien. Über den bestehenden Verdacht war er nicht informiert, über seine Beschuldigtenrechte nicht belehrt worden. Dies erfolgte erst im Rahmen einer Durchsuchung im Mai 2000. Im Dezember 2000 gingen beim FA berichtigte USt-Erklärungen ein. Der Angeklagte machte geltend, dass die Prüfungsanordnung mangels Belehrung nichtig war und das Erscheinen des Prüfers daher die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht auslösen konnte. Die Revision blieb im Ergebnis ohne Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Rechtsverstoß liegt nicht bereits darin, dass trotz eines Steuerstrafver-fahrens eine Außenprüfung durchgeführt wird. Vorliegend hat die Finanzbehörde aber gegen die sich aus § 393 Abs. 1AO, § 397 Abs. 3 AO und § 10 BpO ergebenden Mitteilungs- und Belehrungspflichten verstoßen. 

     

    Nach § 393 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige darüber zu belehren, dass im Besteuerungsverfahren die Anwendung von Zwangsmitteln gegen ihn unzulässig ist, wenn er dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gegen ihn wegen einer solchen Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist dem Beschuldigten nach § 397 Abs. 3 AO spätestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen zu offenbaren oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen.