Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2005 | Steuerstrafverfahren

    Auswahl der Begünstigten einer Bewährungsauflage durch das Gericht

    von RAin Alexandra Wagner, Berlin
    Die Bestimmung der gemeinnützigen Einrichtung, an die ein Geldbetrag zu zahlen bzw. weiterzuleiten ist, beschwert den Verurteilten im Regelfall nicht und kann von ihm deshalb nicht angefochten werden (OLG Köln 8.3.05, 2 Ws 60/05, Abruf-Nr. 051100).

     

    Sachverhalt

    T. wurde rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage muss er 10 Mio. EUR zahlen, davon 1 Mio. EUR an die Staatskasse und 9 Mio. EUR an die Gerichtskasse „zur Weiterleitung an gemeinnützige Einrichtungen nach Maßgabe eines noch zu erfassenden Ergänzungsbeschlusses“. Vor der Zuweisung der 9 Mio. EUR durch das Gericht legt T. zwei Listen mit gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen vor. Er bat darum, 14 Einrichtungen aus der Liste 1 bei der Verteilung der Gelder zu berücksichtigen. Alle 14 Einrichtungen befanden sich im Bereich seines Wohnsitzes oder in dessen Nähe. Bei den in Liste 2 aufgeführten Einrichtungen handelt es sich um eine „Anregung“ des T. Das LG berücksichtigt keine der auf der Liste 1 aufgeführten Einrichtungen, da ihm eine Prüfung „etwaiger persönlicher Beziehungen“ des T zu diesen Einrichtungen unmöglich schien. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des OLG Köln besteht kein Anspruch des Verurteilten, dass von ihm gewünschte Empfänger oder eine von ihm beantragte oder angeregte Aufteilung des Geldbetrages berücksichtigt werden. Vielmehr sei dem Gericht ein sehr weites Ermessen bei der Auswahl eingeräumt. Sofern dies – insbesondere bei extrem hohen Geldbeträgen – als unbefriedigend oder gar als haushaltsrechtlich bedenklich angesehen werde, obliege eine Änderung dieses Zustandes allein dem Gesetzgeber. 

     

    Jedes strafprozessuale Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung (objektiv wahrnehmbar) beschwert ist (MG, vor § 296 Rn. 8). Daran anknüpfend wurde die Beschwerde des T. gegen die angegriffene Entscheidung verworfen.