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  • 27.04.2009 | Steuerstrafverfahren

    Checkliste: Subventions- und Kreditbetrug - Sanktionsrisiken im steuerlichen Umfeld

    von Dr. Philipp Gehrmann, LL.B., Berlin

    Der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und der Kreditbetrug (§ 265b StGB) bergen sowohl für die unternehmerische als auch für die steuerrechtlich beratende Praxis oft unterschätzte Risiken. Denn anders als beim Betrug (§ 263 StGB) wird auf einen Erfolg im Sinne eines Vermögens­schadens verzichtet, d.h., bereits die bloße Täuschungshandlung wird sanktioniert. Es kommt hinzu, dass beim Subventionsbetrug - anders als im Steuerstrafrecht - leichtfertige Fehlverhaltensweisen als Straftat und nicht lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können und eine strafbefreiende Selbstanzeige nur in einem sehr weit vorgelagerten Verfahrensstadium möglich ist.  

     

    Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass durch die Vorverlagerung der Strafbarkeit die Schwelle für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen gesenkt ist, weil sich der Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO leichter begründen lässt. Insbesondere § 265b StGB wird in der Literatur deshalb als „Aufgreiftatbestand“ bezeichnet (Hellmann in Achenbach/Ransiek, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., IX 1 Rn. 5). Für die unternehmerische Planung ist schließlich noch zu beachten, dass eine Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 e) GmbHG (n.F.) einen gesetzlichen Ausschluss vom Geschäftsführeramt nach sich zieht.  

     

    1. Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB

    Frage  

    Antwort  

    1.Was sanktioniert der Subventionsbetrug?

    Nach § 264 StGB sind alle Falschangaben von subventionserheblichen Tatsachen bis zum Abschluss des Subventionsvergabeverfahrens strafrechtlich relevant. Entscheidend ist, dass allein die Falschangabe bereits eine Strafbarkeit nach sich zieht, unabhängig davon, ob die Subvention ausgezahlt oder die Subventionsentscheidung von der falschen Angabe beeinflusst wurde.  

    2.Was ist eine Subvention?

    Der Begriff der Subvention ist in § 264 Abs. 7 StGB legal definiert. Demnach ist eine Subvention jede geldwerte direkte Zuwendung (Leistung) aus öffentlichen Mitteln, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Der Straftatbestand erfasst alle Subventionen, die auf Grundlage des bundesrechtlichen SubvG oder nach landesrechtlichen Vorschriften vergeben werden (Überblick bei Wattenberg in Achenbach/Ransiek, IV 2 Rn. 8).  

    3.Was ist eine marktmäßige Gegenleistung?

    Marktmäßig ist eine Gegenleistung, wenn eine Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und die Gegenleistung als „marktüblich“ bezeichnet werden kann. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Darlehen zu Zinsen gewährt wird, die unter dem Marktniveau liegen. Hier handelt es sich um eine Subvention.  

     

    Sollte ein (fiktiver) Markt nicht bestehen, gilt das Kostenprinzip. Eine Subvention liegt dann nicht vor, wenn die erbrachte Gegenleistung zumindest die Kosten deckt.  

    4.Was dient der Förderung der Wirtschaft?

    Die Wirtschaft ist hier im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen. Erfasst sind damit voraussichtlich alle unternehmerisch betriebenen Einrichtungen zur Erbringung von Leistungen. Entschieden ist dies beispielsweise für Mittel nach dem Filmförderungsgesetz (BGH 20.6.86, 1 StR 184/86, wistra 87, 25). Um der - häufig anzu­treffenden - Gemengelage von Förderungszwecken Rechnung zu tragen, soll es ausreichen, wenn die Wirtschafts­förderung durch die Subvention jedenfalls teilweise bezweckt wird.  

    5.Gilt die Definition auch für Sub­ventionen nach europäischem Recht?

    Nein, der europäische Subventionsbegriff ist wesentlich weiter. Nach § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB muss die Subvention zwar aus öffentlichen Mitteln stammen, jedoch nicht zum Zwecke der Wirtschaftsförderung bestimmt sein und Subventionsnehmer können auch andere als Betriebe und Unternehmen sein. Der Kreis möglicher Täter ist somit gegenüber der Subvention nach nationalem Recht stark ausgedehnt und erfasst etwa auch Inhaber öffentlicher Ämter im Bereich  

    Soziales, Wissenschaft, Kultur und Sport.  

    6.Welche Art von Subvention ist erfasst?

    Nur direkte Subventionen, ohne dass es auf den Begriff „Subvention“ ankommt (materieller Subventionsbegriff). Nicht erfasst sind indirekte Subventionen; d.h. Leistungen im Wege von Steuernach­lässen oder Sonderzahlungen, die nach steuerrechtlichen Vorschriften gewährt werden; insoweit findet § 370 ff. AO Anwendung.  

     

    Zur Abgrenzung zwischen § 264 StGB und dem Steuerstrafrecht wird auf die Vergabeform abgestellt. Allerdings ist die Abgrenzung in Randbereichen äußerst diffizil. So hat der BGH (11.11.98, 3 StR 101/98, wistra 99, 143) Zweifel geäußert, ob Fördermittel nach dem II. WoBauG als Subventionen anzusehen sind. Dagegen werden Investitions­zulagen nach § 19 BerlinfördG 1990 von der Literatur einhellig als Subventionen eingeordnet, obgleich sie vom FA gewährt werden (Fischer, StGB, § 264 Rn. 9 m.w.N.).  

    7.Was ist eine subventions­erhebliche Tatsache?

    Subventionserhebliche Tatsachen sind in § 264 Abs. 8 StGB legal definiert:  

    • Nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB sind das alle Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden.
    • Nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB sind das Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist. In der Praxis findet Nr. 2 vor allem bei europäischen Subventionen Anwendung, weil die in § 2 SubvG geregelte Bezeichnungspflicht für EG-Behörden nicht besteht.
    8.Welche Handlungen erfasst § 264 StGB?

    In § 264 Abs. 1 StGB werden vier mögliche Tathandlungen normiert:  

    • Nr. 1: falsche Angabe;
    • Nr. 2: erfasst auf Grund europarechtlicher Vorgaben den Verstoß
    gegen eine Verwendungsbeschränkung der Subventions­mittel;
    • Nr. 3: Verletzung einer Aufklärungspflicht;
    • Nr. 4: Auffangtatbestand, der kaum praktische Anwendung hat.
    9.Wann sind Angaben „unvollständig“?

    Unvollständig i.S. des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Angaben, die durch Weglassen subventionserheblicher Tatsachen einen falschen Gesamteindruck machen. Auch Schein- und Umgehungsgeschäfte führen zu einer unvollständigen Angabe, da diese nach § 4 SubvG und dem inhaltlich vergleichbaren Art. 4 III EG-VO Nr. 2988/15 für das Subventionsverfahren unerheblich sind.  

    10.Wann sind Angaben „vorteilhaft“?

    Vorteilhaft sind nicht nur solche Tatsachen, die die Chancen des Subventionsnehmers auf Erteilung der Subvention verbessert haben. Vielmehr reicht nach Ansicht des BGH aus, dass die Tatsachen ge­eignet erscheinen, das Subventionsverfahren günstig zu beeinflussen.  

    11.Welche Unterlagen kommen als „klassische Täuschungsmittel“ in Betracht?

    Der Subventionsnehmer hat seinem Antrag regelmäßig umfassende Angaben in schriftlicher Form beizufügen, aus denen sich der Zustand des Betriebes oder Unternehmens ergibt. Dies sind  

    • der Handelsregisterauszug,
    • die Gesellschaftsverträge,
    • die wesentlichen Verträge des Unternehmens/Betriebes mit Dritten,
    • die Aufstellungen über das Vermögen des Unternehmens/Betriebes und der (beschränkt) haftenden Gesellschafter,
    • insbesondere die Jahresabschlüsse der (zumeist) letzten drei Jahre, die von einem zugelassenen Buch- oder Steuersachverständigen bestätigt sein müssen.
    12.Ist allein vorsätzliches Handeln strafbar?

    Nein. Nach § 264 Abs. 4 StGB wird auch ein leichtfertiges Handeln unter Strafe gestellt und somit demjenigen, der staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, erhöhte Sorgfaltspflichten auferlegt. Anders als im Steuerstrafrecht (§ 378 AO) verbleibt es bei einer Straftat.  

    13.Was versteht man unter Leichtfertigkeit?

    Nach Ansicht des BGH (9.11.84, 2 StR 257/84, NStZ 85, 319) handelt leichtfertig, wer sich eine ihm aufdrängende Möglichkeit des Erfolgseintritts durch besonderen Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand die Vorarbeiten eines im Subventionsverfahren unerfahrenen Mitarbeiters ungeprüft übernimmt (OLG Hamburg 3.1.84, 2 Ws 459/83, NStZ 84, 219). Regelmäßig dürften an die Prüfungs- und Nachforschungspflichten im Bereich der Wirtschaftssubvention höhere Anforderungen gestellt werden als im Bereich der Sozial- und Künstlersubvention.  

    14.Wer kann tauglicher Täter sein?

    Jedermann, da zumindest § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht als Sonderdelikt ist. Daher kann Täter auch jeder durch den Subventionsnehmer eingeschaltete Dritte sein, der im Subventionsvergabeverfahren Angaben für den Subventionsnehmer macht. Der Täterkreis erstreckt sich damit auch auf Steuerberater und sonstige Angestellte eines Unternehmens, sofern sie nicht allein im Innenverhältnis tätig werden und sie ihre Tätigkeit selbstständig wahrnehmen. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme erfolgt nach den allgemeinen Regeln, wobei zu beachten ist, dass eine Beihilfe zu einem fahrlässigen Subventionsbetrug gemäß § 264 Abs. 4 StGB rechtlich nicht möglich ist.  

    15.Kann eine Strafbarkeit nach wahrheitswidriger Angabe noch verhindert werden?

    Ja. In § 264 Abs. 5 StGB ist die „Tätige Reue“ als Strafaufhebungsgrund normiert. Die Strafbarkeit einer unrichtigen Angabe entfällt, wenn der Täter freiwillig die Gewährung der Subvention verhindert.  

     

    Anders als im Steuerstrafrecht gibt es also keine Möglichkeit für eine zeitlich nachgelagerte strafbefreiende Selbstanzeige i.S. des § 371 AO.  

    16.Gibt es eine Anzeigepflicht staatlicher Stellen?

    Ja. § 6 SubvG sieht eine - mit § 116 AO vergleichbare - Anzeigepflicht für Gerichte, Bundes- und Landesbehörden sowie für kommunale Träger der öffentlichen Verwaltung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vor. Diese Verpflichtung besteht schon bei einem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO.  

     

    Zu beachten ist, dass dem Subventionsgeber als Verletztem regel­mäßig das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren gegen den Subventionsnehmer gemäß § 406e StPO zustehen wird, sodass das Strafverfahren auch als Informationsquelle für mögliche Ersatz­ansprüche in Betracht kommt.  

    17.Gilt das Steuergeheimnis nach § 30 AO?

    Nach § 31a Abs. 3 AO sind die Finanzbehörden auch ohne Anfangs­verdacht befugt - jedoch nicht verpflichtet - den Subventionsgeber zu unterrichten.  

     

    Der Subventionsgeber darf jedoch die von den Finanzbehörden erlangten Informationen nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben. Allerdings werden die Voraussetzungen häufig vorliegen (Nieder­sächsisches FG 12.9.90, II 627/90 V, EFG 91, 436), wofür auch ein systematischer Vergleich mit den Mitteilungspflichten gemäß § 6 SubvG spricht.  

    18.Wann beginnt die Verfolgungsverjährung?

    Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit Beendigung der Tat. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 1.2.07, 5 StR 467/06, wistra 07, 217; BGH 21.5.08, 5 StR 93/08, wistra 08, 348) ist nicht auf den Zeitpunkt der Täuschungshandlung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Subventionsnehmer die letzte Subventionsleistung erhält oder die Subvention endgültig abgelehnt wird. Somit kann der Verjährungsbeginn erst Jahre nach der Tathandlung liegen.  

    19.Wird die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO durch einen Subventionsbetrug aufgehoben?

    Nach Ansicht des FG Sachsen-Anhalt (24.11.08, 1 K 1415/05, StE 09, 183) nicht. Denn § 173 Abs. 2 AO findet nach dem eindeutigen Wortlaut nur Anwendung, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Eine analoge Anwendung sei nach Ansicht des Gerichts nicht möglich, da eine (unbewusste) Regelungslücke positiv nicht feststellbar sei.  

     

     

     

    2. Kreditbetrug gemäß § 265b StGB

    Frage

    Antwort  

    1.Was sanktioniert § 265b StGB?

    Der Kreditbetrug sanktioniert Falschangaben bei der Kreditvergabe im geschäftlichen Verkehr, ohne dass es zu einer Auszahlung der Kreditsumme oder einem Schaden beim Kreditgeber kommen muss.  

    2.Was ist ein Betriebskredit?

    Ein Betriebskredit liegt nur vor, wenn sowohl der Kreditgeber als auch der Kreditnehmer ein Betrieb oder ein Unternehmen ist. Dies sind unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (§ 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB).  

     

    Eine Kaufmannseigenschaft i.S. des HGB wird jedoch nicht vorausgesetzt, sodass etwa auch freiberuflich Tätige erfasst sind. Soll der Kredit für die Gründung eines Unternehmens oder Betriebes genutzt werden, greift § 265b StGB nicht ein. Der Kreditnehmer muss sich allerdings zurechnen lassen, wenn er dem Kreditgeber das Bestehen eines Unternehmens oder Betriebs vorspiegelt.  

    3.Welche Arten von Krediten sind erfasst?

    In § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB wird der Begriff des strafrechtlichen Kreditbegriffs definiert. Kredite sind demnach  

    • Gelddarlehen aller Art,
    • Akzeptkredite,
    • der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen,
    • die Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie
    • die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

     

    Erfasst sind jedoch nicht nur die üblichen Bankkredite, sondern auch die Warenkredite von Lieferanten. Die Höhe des Kredits ist unerheblich, auf eine Bagatellklausel wurde bewusst verzichtet.  

    4.Was sind Angaben über wirtschaft­liche Verhältnisse?

    Dies sind jede tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die wirtschaftliche Auswirkungen haben. Darunter fallen auch Angaben über Dritte, sofern sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers von Bedeutung sind; so zum Beispiel bei der Beurteilung der Bonität einer Forderung, die durch Dritte gesichert ist. Allerdings schützt § 265b StGB nur vor unrichtigen Angaben aus der Sphäre des Kreditnehmers. Wirtschaftliche Rahmendaten der Branche etc. hat der Kreditgeber selbst zu prüfen.  

    5.Wann sind solche Angaben vorteilhaft?

    Vorteilhaft sind Angaben, wenn sie aus der Sicht eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten geeignet sind, die konkreten Aussichten des Kreditantrages im Zeitpunkt der Antragstellung zu verbessern.  

    6.Ist jede falsche Angabe strafbar?

    Nein, die Angabe über wirtschaftliche Verhältnisse muss in Zusammenhang mit der Antragstellung stehen. Somit scheiden beispiels­weise solche Angaben aus, die in Vorgesprächen getätigt wurden, ohne dass es daraufhin zu einer Antragstellung kommt. Ebenso sollen unrichtige Angaben nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt  

     

    (OLG Frankfurt 23.8.89, 2 Ss 346/89, StV 90, 213) nach § 265b StGB straflos bleiben, die zur Verhinderung einer unberechtigten Kündigung eines Kredits getätigt wurden.  

    7.Welches Verhalten sanktioniert § 265b Abs. 1 StGB?
    • In § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind sowohl das Vorlegen falscher oder unvollständiger Unterlagen als auch das Machen falscher Angaben sanktioniert.
    • § 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB sieht strafrechtliche Konsequenzen vor, wenn der Kreditnehmer seinen Aufklärungspflichten über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Stellung des Kreditantrages nicht nachkommt. Diese Aufklärungspflicht besteht jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus.
    8.Welche Unterlagen kommen als „klassische Täuschungsmittel“ in Betracht?

    In der Regel werden folgende Informationen von Banken bei (Erst-)Krediten über 50.000 EUR von den Kreditnehmern abgefragt:  

    • bei Unternehmen und Selbstständigen die (testierten) Bilanzen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre,
    • eventuelle Bescheinigungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über ein Budget,
    • Bewertungsgutachten für Grundstücke, Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens,
    • Listen über Waren, Vorräte, Lager, Büroeinrichtungen, Maschinen, Forderungen (Liste nach Knierim in Wabnitz/Janovsky, Hdb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 8. Kapitel Rn. 215).
    9.Kann nur der Kreditnehmer Täter eines Kreditbetrugs sein?

    Nein. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen des § 25 StGB vor­liegen, kann Täter des § 265b Abs. 1 Nr. 1 StGB jedermann sein. Wer also vorsätzlich falsche Angaben zusammenstellt, die durch einen Dritten (gutgläubig) vorgelegt werden, kann selbst Täter sein. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen nicht vor, so kommt zumindest eine Beihilfestrafbarkeit (§ 27 StGB) in Betracht.  

    10.Wird leichtfertiges Fehlverhalten sanktioniert?

    Nein, weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat. Insoweit unterscheidet sich § 265b StGB von § 264 StGB und §§ 378, 379 AO.  

    11.Kann eine Strafbarkeit nach wahrheitswidriger Angabe noch verhindert werden?

    Ja. Ebenso wie beim Subventionsbetrug ist auch beim Kreditbetrug in § 265b Abs. 2 StGB die „Tätige Reue“ ausdrücklich normiert. Es bleibt straflos, wer die Auszahlung der Darlehensvaluta verhindert.  

     

    Eine § 371 AO (Selbstanzeige) vergleichbare Regelung gibt es nicht.