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  • 27.05.2009 | Steuerstrafverfahren

    Die Beschlagnahmefreiheit der Handakte

    von ORR Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    Sowohl im Gespräch mit Steuerberatern und Anwälten als auch mit Steuer­fahndern zeigen sich immer wieder Unsicherheiten, ob und inwieweit Handakten beschlagnahmefrei sind. So ist z.B. folgende Aussage unzutreffend: „Handakten sind generell beschlagnahmefrei.“ Darüber hinaus ist unklar, welches Verhalten bei einer Durchsuchung rechtmäßig und sinnvoll ist, wenn Akten beschlagnahmt werden sollen, die - zumindest einseitig - aufgrund ihrer Qualität als Handakten als beschlagnahmefrei angesehen werden.  

    1. Der Begriff der Handakte

    Der Begriff der Handakte ist in § 66 Abs. 3 StBerG (gleichlautend: § 51b Abs. 4 WiPrO) definiert. Danach gehören zu den Handakten nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch  

    • Briefwechsel zwischen Steuerberater und seinem Mandanten,
    • Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat und
    • Arbeitspapiere, die für interne Zwecke gefertigt wurden.

     

    Dies entspricht der Definition der anwaltlichen Handakte in § 51 Abs. 4 BRAO, wobei die BRAO die für interne Zwecke gefertigten Arbeitspapiere nicht ausnimmt.  

     

    Für den Steuerberater oder Anwalt bestehen die Notwendig­keit und die Pflicht, eine Handakte zu führen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und den § 66 StBerG und § 51 BRAO. Ferner ist die möglichst genaue Dokumentation des Vertragsverhältnisses zum Mandanten von der Auftragserteilung bis zur Auftragsbeendigung auch notwendig, um die sachgerechte Auftragser­füllung zu gewährleisten, dem Mandanten die erforderlichen Auskünfte und Informationen erteilen und seine Tätigkeit nachweisen zu können. Daraus kann ein weiter Begriff der Handakte abgeleitet werden, der alle mit dem Mandat zusammenhängenden Schriftstücke umfasst, folglich z.B. auch Kontoauszüge, Steuerbescheide, Urteile, Bilanzen, Steuererklärungen und eigene Aufzeichnungen des Steuerberaters / Verteidigers.  

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