01.09.2004 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Geständnis wurde durch Hinweis auf überhöhte Straferwartung erwirkt
| Die Rechtsanwendung zur Ausfüllung der strafrechtlichen Blankettnorm des § 370 Abs. 1 AO ist Aufgabe des Strafrichters. Er hat mit Blick auf die steuerrechtlichen Vorschriften den Sachverhalt so zu ermitteln und im Urteil darzustellen, dass deutlich wird, welches steuerlich erhebliche Verhalten zu einer Steuerverkürzung führt (BGH 9.6.04, 5 StR 579/03, Abruf-Nr. 041886). |
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