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  • 29.06.2009 | Steuerstrafverfahren

    Im Durchsuchungsbeschluss: Tatvorwurf genau beschreiben

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG 17.3.09, 2 BvR 1940/05, Abruf-Nr. 091616).

     

    Sachverhalt

    A war leitender Angestellter der N-AG, die in großem Umfang europa­weit mit Mobilfunkgeräten handelte. Im Rahmen einer bundesweit ko­ordinierten Umsatzsteuerprüfung fiel die N-AG wiederholt durch Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen auf, die der Beteiligung an Umsatzsteuerkarussellen verdächtig waren. Mit Durchsuchungsbeschluss ordnete das AG die Durchsuchung des A, seiner Wohnung, Fahrzeuge und „der ihm sonst zugänglichen Räume“, seines Arbeitsplatzes und seiner Bankbehältnisse an. A stehe im Verdacht, Beihilfe zur strafbaren Hinterziehung von Umsatzsteuer geleistet zu haben, indem er wissentlich und wollend im Rahmen von Karussellgeschäften mit Mobiltelefonen Hilfe leistete.  

     

    Entscheidungsgründe

    A wurde in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt, soweit die Beschlüsse die Durchsuchung anordnen und die dagegen gerichtete Beschwerde verwerfen. Die Schilderung der Straftaten im angegriffenen Beschluss beschränkt sich auf eine knappe und lediglich abstrakte Beschreibung der sogenannten Umsatzsteuerkarusselle, ohne den konkreten Lebenssachverhalt näher zu bezeichnen. Es bleibt gänzlich offen, auf welchen Handlungen der Tatverdacht beruht. Das AG untersucht nicht, wie die einzelnen im Ermittlungsbericht aufgeführten Geschäftsabschlüsse, Warenlieferungen, geleisteten Zahlungen oder sonstigen Geschäftsvorfälle einzelnen Straftatbeständen zuzuordnen sind und weshalb sie auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung gerade der N-AG hindeuten. Der Hinweis auf die Vornahme von Karussellgeschäften genügt dabei nach Ansicht des BVerfG nicht, denn hierunter werden sehr unterschiedliche Verfahrensweisen zur Hinterziehung von Umsatzsteuer gefasst.  

     

    Die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses lässt auch besorgen, dass eine eigenverantwortliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktion des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat. Zwar soll allein die wortwörtliche Übernahme des Antrags der StA durch den Ermittlungsrichter noch nicht auf das Fehlen einer eigenverantwortlichen Prüfung des Sachverhalts schließen; aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar ist es aber, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt.