01.09.2005 | Steuerstrafverfahren
Ist ein Informant durch das Steuergeheimnis geschützt?
Strafrechtliche Ermittlungen der Steufa beginnen oft mit Anzeigen. Häufig werden hier (frühere) Mitarbeiter, Geschäftsfreunde, aber auch (ehemalige) Lebenspartner des Betroffenen aktiv, die in vielen Fällen private Auseinandersetzungen mit Mitteln des Strafverfahrens fortsetzen wollen. Ebenso oft enden die Überprüfungen der Finanzbehörde ohne strafrechtliche Folgen. Versuche des Beschuldigten, vom FA den Namen des Denunzianten zu erfahren, gehen regelmäßig fehl, weil sich die Behörde auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) beruft. Eine aktuelle Verfügung der OFD Koblenz (OFD Koblenz 24.3.05, S 0130A- St 35 1, Abruf-Nr. 041892, DStR 05, 689) fasst die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nochmals zusammen.
1. Die Auffassung des BFH
Die FÄ verweisen bei entsprechenden Anfragen in der Regel auf die ständige Rechtsprechung des BFH (BFH 19.11.02, BFH/NV 03, 294; grundlegend BFH 8.2.94, BStBl II, 552). Danach gehören die Namen von Informationspersonen wie Anzeigeerstatter oder Gewährsleute zu dem Kreis der durch das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten „Verhältnisse eines anderen“. Die Kritik an dieser Meinung (vgl. etwa KG Berlin 6.6.85, wistra 85, 149; LG Hamburg 19.2.02, wistra 02, 193 mit Anm. Kindshofer, PStR 02, 195; Eilers, DB 86, 19) lässt der BFH nicht gelten.
Zweck des Steuergeheimnisses ist hiernach nicht nur, im Hinblick auf eine gleichmäßige Besteuerung die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, und dadurch insbesondere alle Steuerquellen vollständig zu erfassen. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Informanten, weil nur sie in vielen Fällen zur gleichmäßigen Besteuerung beitragen.
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