01.12.2004 · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren
Recht auf Verfahrensbeschleunigung in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren
| Art. 6 Abs. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten auch bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren, ihre Rechtsordnungen in einer solchen Weise zu organisieren, dass die nationalen Gerichte ihrer Verpflichtung, Verfahren in einer angemessenen Frist zu entscheiden, gerecht werden (EGMR 2.10.03, Nr. 41444/98, Abruf-Nr. 041427). |
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