01.07.2005 | Steuerstrafverfahren
Strafverfolgung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter
Beginnt die Verjährung einer Beihilfe bei zeitlich gestaffelten Haupttaten zeitgleich mit der jeweiligen oder erst mit der letzten vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Haupttat? Das LG Oldenburg brauchte sich nicht festzulegen, weil die Verjährung so oder so eingetreten war (LG Oldenburg 18.11.04, 13 Ns 436/04, Abruf-Nr. 050924). |
Sachverhalt
Der Anlageberater einer Bank hatte 1993 einem Bankkunden empfohlen, Zinskupons seiner Inhaberschuldverschreibungen in Holland einzulösen, um dadurch die 35-prozentige Zinsabschlagsteuer zu umgehen. Teilweise fuhr der Anlageberater in den Jahren 1993 bis 1995 sogar selbst für den Kunden nach Holland. Die Zinserträge gab der Kunde in seinen ESt-Erklärungen 1993 bis 1995 nicht an. Der ESt-Bescheid für 1995 erging im Juli 1997. Von den Veräußerungserlösen soll der Bankkunde in 1995 neue Inhaberschuldverschreibungen bei einer anderen Bank erworben haben. In den Erklärungen waren keine Angaben zu entsprechenden Zinserträgen gemacht worden. Im November 2002 wurde gegen den Angeklagten das Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1998 eingeleitet.
Entscheidungsgründe
Die Beratung des Angeklagten im Jahre 1993 bezog sich allein auf die damals vom Bankkunden gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen mit Endfälligkeit im Jahre 1995. Damals stand in keiner Weise fest, wie der Bankkunde bei Endfälligkeit der Papiere mit seinem frei werdenden Geld verfahren würde. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Anlageberater für die in 1995 neu erworbenen Inhaberschuldverschreibungen eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat, erfasste der Beihilfevorsatz nur die Hinterziehung der Zinsbeträge der Jahre 1993 bis 1995.
Das Verfahren war wegen Verfolgungsverjährung (= Verfahrenshindernis) einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der letzte hier fragliche ESt-Bescheid für das Jahr 1995 war im Juli 1997 ergangen, so dass bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten in 2002 die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen war. Es bedurfte deshalb auch keiner Entscheidung darüber, ob die Verjährung einer Beihilfe, die sich als einheitliche Tat darstellt, bei zeitlich gestaffelten Haupttaten zeitgleich mit der jeweiligen Haupttat beginnt und dann mehrfach zu bewerten ist oder erst mit der letzten vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Haupttat.
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