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  • 23.12.2009 | Steuerstrafverfahren

    Verteidigerhonorar in Steuerstrafsachen

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Eine Vergütungsvereinbarung zwischen RA und Mandant, nach der der RA für seine außergerichtliche Tätigkeit ein stundenbezogenes Honorar erhält, ist auch dann nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn durch den erheblichen Zeitaufwand bei Bearbeitung der auf Stundenbasis berechnete Zahlungsanspruch denjenigen, der sich bei einer streitwertabhängigen Berechnung ergeben würde, deutlich übersteigt (OLG Celle 18.11.09, 3 U 115/09, Abruf-Nr. 094036).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K begehrt vom Beklagten B Zahlung restlichen Anwaltshonorars. Er war für B im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens tätig, in dem der B - der im Lokal seines Vaters als Kellner arbeitete - beschuldigt wurde, als verdeckter Geschäftsführer selbst unmittelbar Steuern hinterzogen oder jedenfalls zur Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet zu haben. In Rede stand ein Betrag von 180.000 EUR. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Der Beklagte hat auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung, die aufgrund von Verhandlungen des Klägers mit dem FA erzielt wurde, Steuern von 40.000 EUR nachgezahlt.  

     

    B macht geltend, die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Ein Vergleich zwischen den dem K gesetzlich zustehenden Gebühren - die sich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen festgesetzt auf 490,91 EUR beliefen - und dem vom K verlangten Betrag von rund 9.300 EUR (netto) ergebe, dass die Honorarforderung des K dessen gesetzlichen Anspruch um etwa das 20-fache überschreite.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Honorarklage war erfolgreich. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 675 BGB i.V. mit der Honorarvereinbarung der Parteien sowie §§ 779, 781, 782 BGB. Ausweislich der Honorarvereinbarung, die die Parteien schriftlich geschlossen haben, sollte der K berechtigt sein, seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gegen diesen gerichteten Ermittlungsverfahren nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 150 EUR abzurechnen. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich nach Ansicht des OLG hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 EUR „nach unten nicht mehr angemessen sein“. Selbst Stundensätze von bis zu 500 EUR sind - so das OLG - „nicht per se unangemessen“.