01.07.2005 | Steuerstrafverfahren
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Urteilsabsprachen müssen die durch Verfassung und StPO gesetzten Grenzen einhalten. Dazu gehören insbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe (BGH 3.3.05, GSSt 1/04, Abruf-Nr. 051198). |
Sachverhalt
Der Große Senat (GrS) des BGH für Strafsachen hatte auf Grund einer Vorlage (BGH NJW 04, 2536) darüber zu entscheiden, inwieweit der im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist (vgl. auch BGH StV 04, 4, 115, 196; Wegner PStR 03, 220).
Entscheidungsgründe
Urteilsabsprachen sind grundsätzlich zulässig, sie müssen aber die durch das GG und die StPO gesetzten Grenzen einhalten. Dazu gehören der Grundsatz des fairen Verfahrens, das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung und die Schuldangemessenheit der Strafe. Absprachen über den Schuldspruch sind grundsätzlich unzulässig. Der Angeklagte darf auch nicht durch eine ihm für ein „streitiges“ Verfahren angekündigte unangemessen hohe Strafe zu einer Absprache gedrängt werden (sog. Sanktionsschere).
Der GrS hält daran fest, dass das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken darf. Nach jeder auf einer Urteilsabsprache basierenden Entscheidung ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, dass er frei ist, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (sog. qualifizierte Belehrung). Das gilt auch, wenn ein Rechtsmittelverzicht nicht Gegenstand der Absprache war. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der Angeklagte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
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