01.08.2005 | Steuerstrafverfahren
Zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Finanzgericht
Beruhen strafgerichtliche Feststellungen auf Angaben eines seinerzeit Mitangeklagten, so erfordern Einwendungen gegen die Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen durch das Finanzgericht und Anträge auf dessen Vernehmung eine Erklärung, warum dieser seine Aussage ändern werde (FG Hamburg 14.5.02, IV 296/99, Abruf-Nr. 051002). |
Sachverhalt
Der Kläger ist rechtskräftig wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt. Nach den Feststellungen des AG soll er an zwei seinerzeit Mitangeklagte unverzollte und unversteuerte Zigaretten verkauft haben.
Gegen die daraufhin erlassenen Steuerbescheide verteidigt er sich mit dem Hinweis, er sei an der illegalen Einfuhr nicht beteiligt gewesen: „Beweis: beizuziehende Strafakte“. Das Strafurteil habe er nur akzeptiert, weil es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage blieb erfolglos. Mit der Verurteilung wegen Steuerhehlerei habe das AG inzident auch den für die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK (Zollkodex) relevanten Besitz an den Zigaretten bzw. deren Erwerb und die Kenntnis der vorangegangenen Eingangs-/Einfuhrabgabenhinterziehung bejaht. Zwar sei das FG nicht an die Feststellungen des AG gebunden. Es sei jedoch nicht gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind.
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