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  • 27.03.2009 | Steufa-Praxis

    Barbetreiber oder Bordellbetrieb?

    Bei der Betriebsbesichtigung einer Bar fand der Betriebsprüfer Hinweise für die Kunden, dass die zur Verfügung stehenden „Damen“ selbstständigseien und die Zahlung nur an sie zu erfolgen habe. Nach Auffassung des Prüfers wiesen aber Organisation und Arbeitsabläufe vielmehr den Betriebsinhaber als Erbringer sämtlicher Leistungen aus, denn  

     

    • der Türsteher regelte die Zuweisung zu den einzelnen Zimmern,
    • die Thekendame vermittelte die Damen und verwaltete die Schlüssel,
    • über die „Arbeitszeiten“ wurde Buch geführt.

     

    Allerdings existierten keine Aufzeichnungen über die Umsätze der „Damen“. Dennoch schaltete der Betriebsprüfer die Steuerfahndung ein, die einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume und die Privatwohnung des beschuldigten Betriebsinhabers erwirkte. Es wurden Aufzeichnungen über die von den Damen erwirtschafteten Einnahmen für das laufende Jahr gefunden. Die Einnahmen waren aber auf den Konten des Betriebsinhabers nicht verbucht worden. Im Wohnhaus des Beschuldigten wurden dann noch zwei Safeschlüssel aufgefunden, leider aber nicht der Safe.  

     

    Die in der Bar beschäftigten Angestellten und einige der Damen wurden zeugenschaftlich vernommen mit folgendem Ergebnis: Die Damen mussten ihre Einnahmen abends an den Beschuldigten abgeben, einen gewissen Prozentsatz davon zahlte er ihnen als Lohn aus. Damit stand für die Fahnder fest, dass es sich hier um eine abhängige Tätigkeit handelte und die Umsätze dem Beschuldigten zugerechnet werden mussten. Die Umsätze für die Vorjahre konnten nun aber - mangels Aufzeichnungen - nur anhand der Aufzeichnungen für das laufende Jahr geschätzt werden.