01.11.2002 · Fachbeitrag · Steufa-Praxis
Das Recht auf Einsicht in das Fallheft
| Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO umfasst alle streitgegenständlichen Verfahrensakten und alle Beiakten (KMG, § 147, Rz. 124 m.w.N.). Im Steuerstrafverfahren zählt hierzu auch das Fallheft der Steufa (Burkhard, DStZ 00, 815). Doch gerade die Einsichtnahme in das Fallheft wird oft mit dem Hinweis verweigert, es enthalte nur „Dienstinterna“ oder der Inhalt gehe nicht über das hinaus, was bereits aus den vorgelegten Akten bekannt sei. Werden darin jedoch Ermittlungsergebnisse zurückgehalten, die sich nicht auch in den vorgelegten Akten befinden, können diese zu einem Verwertungsverbot führen. Der Beitrag schließt mit einer kurzen Checkliste. |
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