27.05.2009 | Steufa-Praxis
Gebrauchtwagenhändler mit guten Absichten
Ein Gebrauchtwagenhändler war in der Vergangenheit wegen nicht vollständig verbuchter Erlöse belangt worden. Er hatte damals seine Schuld eingesehen, wortreich bekannt, dass er nie wieder auffällig werden würde und nicht zuletzt dadurch Strafmilderung erreicht.
1. Differenzbesteuerung
Bei der laufenden Betriebsprüfung hatte der Prüfer auch zunächst den Eindruck, dass der Gebrauchtwagenhändler Erlöse und Ausgaben ordnungsgemäß verbucht. Bei Durchsicht der Konten zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz nach § 25a UStG stellte der Prüfer jedoch fest, dass bei der Berechnung der Marge dem Einkaufspreis interne Reparaturkosten hinzugerechnet worden waren, sodass die Marge geringer ausfiel und damit für den Prüfungszeitraum 50.000 EUR zu wenig Umsatzsteuer abgeführt worden waren.
Der Gebrauchtwagenhändler berief sich darauf, dass diese Vorgehensweise auch in früheren Prüfungen nicht beanstandet worden sei. Der Bitte des Prüfers, die Unterlagen für den Vorprüfungszeitraum vorzulegen, wollte der Händler nicht nachkommen, weil dieser Zeitraum abgeschlossen wäre. Die Steufa teilte diese Bedenken: Fraglich war, ob die jetzt festgestellten Sachverhalte noch aufgegriffen werden dürfen, da dafür zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen müsse.
2. Bareinzahlungen
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