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  • 29.06.2009 | Steufa-Praxis

    Hagelsaison im Kraftfahrzeugreparaturbetrieb

    Betriebsprüfung bei einem Kraftfahrzeugreparaturbetrieb, der auf die Beseitigung von - durch Hagelschlag verursachten - Schäden spezialisiert ist: Im Zusammenhang mit Fremdleistungen fiel auf, dass überproportional viele ausländische Personen als selbstständig Tätige beauftragt worden waren. Der Betriebsinhaber begründete die Inanspruchnahme ausländischer Firmen damit, dass zwischen Mai und Oktober - der Hagel­saison - deutlich mehr Aufträge eingingen, als er bewältigen könne. Um den Engpass zu überbrücken, beanspruche er deshalb gerne die Dienste anderer - ausländischer - Firmen.  

     

    1. Anfrage beim Ausländeramt

    Auf Anfrage beim Ausländeramt wurde dem Prüfer erklärt, dass es für Ausländer sehr schwierig sei, einer nichtselbstständigen Tätigkeit in Deutschland nachzugehen. Insbesondere Staatsbürger der neuen EU-Mitglied­staaten benötigten eine Freizügigkeitsbescheinigung und Arbeitsberechtigung. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis sei die Bundes­agentur zuständig. Diese prüft, ob eine Arbeitserlaubnis im Hinblick auf den inländischen Arbeitsmarkt sinnvoll erscheint. Dieses Verfahren sei wegen der verschiedenen Zuständigkeiten und Abstimmungserfordernisse sehr umständlich und zeitaufwändig. Daher ließen sich viele Ausländer in die Selbstständigkeit drängen.  

     

    2. Verdacht auf Schwarzarbeit

    Auf Bitte des Betriebsprüfers wollte der Bearbeiter nachsehen, ob die ausländischen Personen, die vom Inhaber des Kraftfahrzeugreparaturbetriebs beauftragt worden waren, im Besitz einer Arbeitserlaubnis seien. Nach kurzer Zeit stand fest, dass eine Erlaubnis fhür eine nichtselbstständige Tätigkeit beantragt, aber nicht genehmigt worden war. Eine selbstständige Tätigkeit war nicht beantragt worden. Nun wandte sich der Prüfer direkt an die Steuerfahndung, welche den Verdacht äußerte, dass hier  

     

    • Nichtselbstständige beschäftigt wurden,
    • keine Lohnsteuer abgeführt wurde,
    • die Tätigkeit als Fremdleistung verbucht wurde und
    • eine Versteuerung seitens der Ausländer nicht erfolgte.