01.08.2007 | Steufa-Praxis
Im Nagelstudio: Wem die Stunde schlägt
Betriebsprüfung beim Arzt: Bei Durchsicht der ESt-Akte stellte der Prüfer fest, dass die Ehefrau des Arztes seit mehreren Jahren ein Nagelstudio berieb, das kaum Gewinne abwarf. Nachdem er die Prüfung der Arztpraxis ohne nennenswerte Ergebnisse abgewickelt hatte, widmete er sich dem Nagelstudio der Ehefrau, die erklärte, ihr Beruf sei ihr Hobby, auf Gewinne sei sie nicht angewiesen.
Das war plausibel, denn der Arzt verdiente seit Jahren gut. Dennoch schaute sich der Prüfer die Buchhaltungsunterlagen des Nagelstudios genauer an. Der ihm für das erste Prüfungsjahr vorgelegte Kalender wies tatsächlich wenige Kundentermine aus. Für die Folgejahre lagen diese Aufzeichnungen nicht vor, aber die Einnahmen waren in den Folgejahren ähnlich. Auffällig war allerdings, dass der Wareneinkauf höher war und teilweise eine Aushilfskraft beschäftigt wurde. Auch war der Einkauf für Bewirtung (Plätzchen, Kaffee und Tee) in den Folgejahren gestiegen. Den Einwand der Ehefrau, der erhöhte Wareneinkauf sei darauf zurückzuführen, dass sie, um die Kunden an ihr Geschäft zu binden, ihren Kundinnen kosmetische Artikel als Pröbchen umsonst mitgebe, ließ der Prüfer nicht gelten. Denn er wusste, dass die Lieferanten neben den eingekauften Waren auch Pröbchen mitliefern, die als Präsent gedacht sind.
Nun führte der Prüfer folgende Kalkulation durch: Er rechnete die Öffnungszeiten mit dem in dieser Zeit zu erwirtschaftenden Umsatz hoch. Dabei berücksichtigte er die Aushilfskraft, Zeiten für Reinigungsarbeiten und unproduktive Zeiten durch Terminabsagen. Zwar besteht auch bei Terminabsagen ein Anspruch auf Entgelt, nach glaubhafter Aussage der Inhaberin würde hiervon aber im Kundeninteresse kein Gebrauch gemacht. Nach den Berechnungen ergab sich für die letzen beiden Jahre ein Mehrgewinn von 50.000 EUR. Der Hinweis des Prüfers, dass er mit der Strafsachenstelle Kontakt aufnehmen wolle, setzte der Ehefrau sichtlich zu. Tatsächlich wollte die Strafsachenstelle ein Ermittlungsverfahren aber erst nach weiteren Anhaltspunkten – wie Unschlüssigkeiten im Kontenbereich – einleiten. Denn ein Anfangsverdacht allein anhand der Kalkulation sei schwer zu begründen.
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