26.02.2008 | Steufa-Praxis
Kontenabruf: BZSt gibt grünes Licht
Während der Betriebsprüfung bei einem Bauunternehmen, das bereits bei der Vorprüfung wegen Steuerhinterziehung aufgefallen war, führte der Prüfer folgenden Vergleich durch: Er stellte die Arbeitsstunden der Angestellten den abgerechneten Arbeitsstunden laut Ausgangsrechnungen gegenüber. Die drastische Differenz ließ sich nicht allein damit erklären, dass die Angestellten naturgemäß nicht immer ausgelastet sind.
Der Geschäftsführer des Bauunternehmens forderte den Prüfer auf, die Geschäftsräume – wie schon bei der Vorprüfung – durchsuchen zu lassen. Er werde jedenfalls keine Hinweise auf „schwarz“ bewirtschaftete Baustellen finden. Zudem sei die von dem Prüfer durchgeführte Kalkulation nicht gerichtsfest, da der Idealzustand einer 100 %igen Auslastung der Arbeitnehmer in wirtschaftlich schwierigen Zeiten atypisch sei.
Um eventuell nicht bekannte Konten festzustellen, führte der Prüfer noch ein Kontenabruf durch. Tatsächlich kam zwei Wochen später die Antwort des Bundeszentralamtes, aus der sich kein Hinweis auf ein bisher nicht bekanntes Konto ergab. Der Prüfer beschloss nun – wenn auch mit einem unguten Gefühl – den Fall abzuschließen.
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