23.12.2009 | Steufa-Praxis
Kontrollmitteilung führt zu BP in Gaststätte
Der Gaststättenbetreiber hatte bei einer Computerfirma - die Kontrollmitteilung war im Anschluss einer Betriebsprüfung bei eben jener Computerfirma ergangen - einen Computer nebst Kassensoftware gekauft.
1. Spezialsoftware begründet noch keinen Anfangsverdacht
Mit dieser Software konnten auf Chefebene Manipulationen vorgenommen werden. In diese Chefebene gelangte man allerdings nur mit Kennwort. Ein weiterer Schutz vor unbefugter Nutzung war zusätzlich dadurch gewährleistet, dass bei Abruf der Daten auf einem fremden Rechner die Daten automatisch gelöscht wurden. Diese Tatsache begründete noch keinen Anfangsverdacht, aber die Anordnung einer Prüfung vor Ort.
2. Maßnahmen während der Betriebsprüfung
Allerdings führte der Prüfer - in Absprache mit der Steufa und trotz unauffälligem Aufschlagsatz - Nachkalkulationen durch. Er bediente sich dabei der 30/70 Methode. Hierfür gab er den gesamten Wareneinkauf an Getränken für ein Kalenderjahr in eine Excel-Tabelle ein, um dann je nach Art der Getränke Schwund und Schankverlust zu ermitteln. Anhand der Verkaufspreise auf den entsprechenden Speisekarten konnte er die erzielten Erlöse errechnen. Erfahrungsgemäß entfallen bei einer Speisegaststätte 30 % des Gesamterlöses auf Getränke und 70 % auf Speisen. Wenn die Getränkeerlöse 30 % des Gesamtumsatzes darstellen, lässt sich der Gesamtumsatz hochrechnen. Differenzen zum tatsächlich verbuchten Gesamterlös lassen den Rückschluss zu, dass nicht alle Erlöse erklärt wurden. Aktuell kam der Prüfer auf eine Erlösdifferenz von 100.000 EUR für ein Jahr.
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