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  • 01.10.2006 | Steufa-Praxis

    Steuerliche Vexierspiele

    Die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH schöpften über einen Zeitraum von fast einem Jahrzehnt insgesamt knapp 10 Mio. EUR verdeckt ab. Dabei gingen die Beteiligten folgendermaßen vor:  

    • Zunächst ermittelten sie abschnittsweise den vorläufigen Gewinn.
    • Dann wurden über diesen Betrag Scheinrechnungen auf Rechnungsvordrucken eines Lieferanten erstellt.
    • In Höhe der Rechnungsbeträge stellten sie – sogar unter Berücksichtigung von Skontoabzug – entsprechende Verrechungsschecks aus.
    • Nach Einlösung und Gutschrift der Schecks auf einem privaten Konto bei einer Bankfiliale in der Provinz wurden die Gewinnentnahmen schließlich auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.

     

    Während der ganzen Zeit war die vorzeitige Gewinnentnahme weder durch Kontrollmitteilungen an das Betriebsstätten-FA des Lieferanten noch durch eine Anzeige nach § 11 Abs. 1 GwG aufgeflogen. Erst nach einem Zuständigkeitswechsel bei der Bank kam es wegen des Verdachts der Geldwäsche zur Anzeige, die letztlich zur Entdeckung der Tat führte. 

     

    Die Tatbeteiligten hatten die verdeckten Gewinne im Rahmen der Amnestie nacherklärt. Im Nachhinein machte einer der Beschuldigten dann jedoch geltend, dass es sich dabei – zumindest teilweise – um privat verauslagte Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb handele. Man habe zweimal wöchentlich in größerer Runde üppige und vor allem kostspielige Kundenbewirtungen in Restaurants durchgeführt. Daneben seien aber auch beträchtliche Ausgaben für Kundenevents in Amüsierbetrieben entstanden. Da solche Kundenbetreuungen in der Branche „üblich“ wären, sollten insgesamt 470.000 EUR pro Jahr als „pauschale Betriebsausgaben“ berücksichtigt werden. Hierzu wurden der Steufa eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, die einzelne Veranstaltungsteilnehmer abgegeben hatten. Die Steufa lehnte den Betriebsausgabenabzug ab: 

    • Eine Zulassung zum Betriebsausgabenabzug komme von vornherein nicht in Betracht, weil die Aufwendungen nach eigenem Vorbringen nicht getrennt aufgezeichnet worden wären.
    • Zudem seien nach der Rechtsprechung ohnehin nur solche Kosten anzuerkennen, bei welchen die Darreichung von Speisen und Getränken eindeutig im Vordergrund stehe.