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  • 26.06.2008 | Steufa-Praxis

    Steuerpflichtige vermietet an sich selbst

    Als ein Finanzanwärter im 2. Ausbildungsjahr sehr gewissenhaft die ESt-Erklärung eines Arbeitnehmers bearbeitete, fiel ihm im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf, dass 

    • die Eigentumswohnung relativ billig vermietet wurde,
    • die Miete aber dennoch knapp über 75 v.H. der ortsüblichen Miete lag,
    • nach dem Mietvertrag kein Verwandtschaftsverhältnis zu vermuten war,
    • allerdings sehr hohe Werbungskosten angesetzt waren.

     

    So war eine teure Einbauküche vom Vermieter bezahlt worden, ebenso die Tapeten und Farben – Kosten, die normalerweise vom Mieter getragen werden. Nach Rücksprache mit dem Ausbildungssachbearbeiter ließ er die Kosten aber gelten: Diese Verfahrensweise könne bei einigen Vermietern tatsächlich zutreffen und er habe ja auch nachweislich die Kosten getragen. Die Übernahme der Renovierungskosten – auch ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag – sei durchaus üblich.  

     

    Dagegen wurden die Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit nur teilweise anerkannt. Gestrichen wurden die Kosten für Fachliteratur, soweit auf den Rechnungen kein konkreter Titel ausgewiesen war. Darüberhinaus hatte der Steuerpflichtige Kosten für sein Telefon geltend gemacht, das er angeblich auch dienstlich nutzte. Kurios war, dass die Telefonrechnung an die angeblich vermietete Wohnung adressiert war. Das Einwohnermeldeamt bestätigte aber, dass unter der in der Steuererklärung angegebenen Heimatadresse seine Eltern und der Steuerpflichtige gemeldet waren.