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  • 01.04.2006 | Steufa-Praxis

    Umsatzsteuer: Nutzung von Maut-Daten

    Das Interesse der Betriebsprüfer war geweckt: Ein bis dahin vorwiegend im Schiffsausrüstergewerbe tätiges Unternehmen hatte auf den Getränkehandel umgestellt. Innerhalb von vier Monaten wurden Softdrinks in Dosen im Wert von über 500.000 EUR eingekauft und ins EU-Ausland weiterverkauft – so zumindest der Vortrag des Steuerpflichtigen. Da die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG steuerbefreit sind, hatte der Steuerpflichtige in vollem Umfang Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer.  

     

    Die Prüfer hatten den Verdacht, dass die Dosen tatsächlich an Abnehmer im Inland geliefert wurden. Während einer Durchsuchung bei dem Beschuldigten und insgesamt 55 Frachtführern/Spediteuren konnte die Steufa Unterlagen sicherstellen, die den Verdacht erhärteten, dass es sich um steuerpflichtige Inlandsumsätze handelte. Da die Transporte zum Teil aber auch von gemieteten Lkw durchgeführt wurden, nutzte die Steufa folgenden neuen Weg der Beweisführung: 

     

    Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen besteht seit dem 1.1.05 auf Autobahnen in Deutschland eine Mautpflicht. Zur Überwachung der Mautpflicht werden Daten erhoben, auf die zum Zwecke der Abrechung Toll Collect und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Zugriff haben. Die Daten dürfen aber unabhängig vom Zweck der Anfrage nicht an Dritte herausgegeben werden. Es besteht im Hinblick auf Toll Collect und das BAG ein Auskunfts-, Beschlagnahme- und Verwertungsverbot der erhobenen Daten nach § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) (LG Köln 17.6.05, 111 Qs 166/05).