01.02.2005 | Steufa-Praxis
Von der Reichweite einer Kontrollmitteilung
Bei der Betriebsprüfung in einem Verlag schrieb der Prüfer eine Kontrollmitteilung zu den Steuerakten eines Geschäftspartners. Dieser hatte dem Verleger Abonnentenverträge im Wert von 2 Mio. EUR verkauft. Daraufhin überprüfte das FA des Geschäftspartners die USt-Voranmeldungen des entsprechenden Zeitraums und stellte fest, dass die Umsätze nicht in den Anmeldungen enthalten sein konnten. Denn der insgesamt gemeldete Betrag lag weit unter dem Betrag von 2 Mio. EUR. Auch in der Jahreserklärung hatte keine Nachmeldung stattgefunden.
Der Bearbeiter informierte die Steufa, die ein Steuerstrafverfahren gegen den Geschäftsführer des Geschäftspartners, einer GmbH, einleitete. Da alle USt-Voranmeldungen von einem Steuerberater erstellt worden waren, erwirkte die Steufa neben einem Durchsuchungsbeschluss für das Wohnhaus und die Geschäftsräume des Beschuldigten auch einen Durchsuchungsbeschluss für die Steuerberaterpraxis.
In der Wohnung des Beschuldigten fanden sich die Unterlagen über den nicht versteuerten Verkauf der Abonnentenverträge. Beigeheftet war ein Schriftverkehr mit dem Steuerberater, in dem dieser seinen Mandanten – den Beschuldigten – darauf hinwies, dass die Umsätze nachversteuert werden müssten. Wenn der Mandant dies schon wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht im richtigen Voranmeldungszeitraum getan habe, so müsse er dies nachholen. Die vom Steuerberater beigelegten Formulare hatte der Beschuldigte weder ausgefüllt noch abgegeben.
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