01.10.2002 · Fachbeitrag · Steufa-Prüfung
Festsetzungsfrist bei nachträglicher Erweiterung des Prüfungszeitraums
| Nach einer Fahndungsprüfung bleibt die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO so lange bestehen, bis die getroffenen Feststellungen in Änderungsbescheiden umgesetzt und diese unanfechtbar geworden sind. Die einjährige Auswertungsbeschränkung für Außenprüfungen (§ 171 Abs. 4 S. 3 AO) ist nicht auf § 171 Abs. 5 AO übertragbar. Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche VZ erweitert, so tritt die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für diese VZ nur ein, wenn der Steuerpflichtige die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte (BFH 24.4.02, I R 25/01, DStR 02, 1297). (Abruf-Nr. 020864) |
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