01.10.2005 | StraBEG
Amnestie: Vertrauensschutz bei Treuhandstiftung
Die AO-Referenten des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass durch den Fragen- und Antwortenkatalog des BMF zum StraBEG vom 20.7.04 ein „Vertrauensschutz“ für die Fälle geschaffen werden kann, in denen der BFH der rechtlichen Bewertung des BMF zum Nachteil des Betroffenen nicht folgt (OFD Verfügung Karlsruhe 1.8.05, S 1928 A – St 3333, Abruf-Nr. 052642). |
Fragen- und Antwortenkatalog des BMF
Im Fragen- und Antwortenkatalog (BMF 20.7.04, IV A 4 – S 1928 – 94/04, Abruf-Nr. 041951) hat das BMF auf die Frage geantwortet, inwieweit die (Rück-)Zahlung der Stiftung an den Schenker ein Vorgang ist, der der SchenkSt unterliegt, wenn der Steuerpflichtige Vermögen auf eine ausländische Stiftung übertragen hat und die Stiftung insoweit nur (unechte) Treuhänderin des zivilrechtlich wirksam übertragenen Vermögens ist. Nach Ansicht des BMF liegt keine Schenkungssteuerpflicht vor, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (Treuhandstiftung).
FG Rheinland-Pfalz
Demgegenüber soll nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz die Übertragung auf eine Stiftung in Liechtenstein selbst dann der SchenkSt unterliegen, wenn der Stifter jederzeit auf das Vermögen zugreifen kann (Wiese/Grötsch PStR 05, 99, Abruf-Nr. 051115, Rev. eingelegt, BFH: II R 21/05). Denn entscheidend wäre nicht die Frage, ob der Treuhandgeber über das „gestiftete“ Vermögen verfügen kann, sondern inwieweit die „Stiftung“ zur Herausgabe des Vermögens verpflichtet ist.
OFD Karlsruhe
Für den Fall, dass der BFH der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz folgt, haben die AO-Referenten des Bundes und der Länder vorgesorgt und beschlossen, dass hinsichtlich Treuhandstiftungen in folgenden Fällen (kein) „Vertrauensschutz“:
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