22.09.2010 | StraBEG
Steuervorteil durch überhöhte Verlustfeststellung
Die überhöhte gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bzw. Verlustvortrags stellt eine konkrete Gefährdung des Steueranspruchs dar und ist deshalb Steuervorteil i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG, § 370 Abs. 1 AO (FG München 23.2.10, 13 K 1694/07, Abruf-Nr. 101987). |
Sachverhalt
Das FA hob die mit einer strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzungen 1996 bis 2001 auf (§ 10 Abs. 3 StraBEG). Das Verschweigen entsprechender Einkünfte habe nur zu überhöhten Verlustfeststellungen geführt, die sich erst auf die Steueransprüche 2002 ff. ausgewirkt hätten. Für 2002 sei jedoch keine Strafbefreiungserklärung abgegeben worden, für ab 2003 entstandene ESt-Ansprüche trete nach dem StraBEG weder Straffreiheit noch eine Erlöschenswirkung ein. Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzungen (§ 13 Abs. 2 S. 1 StraBEG) lagen nach Ansicht des FG nicht vor. § 1 Abs. 7 StraBEG stehe dem Eintritt der Straffreiheit nicht entgegen, da der Kläger bereits vor dem 18.10.03 eine Tat i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG begangen habe. Zwar habe am 18.10.03 noch keine strafbare Steuerverkürzung vorgelegen. Der Kläger habe jedoch bereits zuvor nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Aufgrund seiner unvollständigen Angaben in den Erklärungen 1996 bis 2001 seien überhöhte Verlustabzüge bzw. -vorträge auf den 31.12. der Jahre 1996 bis 2001 festgestellt worden.
Überhöhte Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch einen gesonderten Feststellungsbescheid (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO) zugewiesen werden, stellen nach BGH-Rechtsprechung wegen der Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) einen Steuervorteil i.S. des § 370 Abs. 1 2. Alt. AO dar. Ausreichend sei insoweit die hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs. Diese Überlegungen gelten nach FG-Ansicht auch für überhöhte gesonderte Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 S. 1 EStG (für 1996 bis 1998) bzw. Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG (ab 1999), da es sich auch hier um bindende Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) handele. Darüber hinaus sei der sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 StraBEG ergebende Umfang der Strafbefreiung eingehalten. Die Tat beziehe sich auf Steueransprüche, die zwischen 1.1.93 und 31.12.02 entstanden sind. Die überhöhten Verlustfeststellungen hätten sich steuermindernd auf die ESt 02 ausgewirkt, die mit 0 EUR festgesetzt worden war.
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