02.10.2008 | StraBEG
Verwendungsverbot nach § 13 StraBEG
auch bei unwirksamer StraBEG-Erklärung
Die Einbeziehung fehlgeschlagener strafbefreiender Erklärungen in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 StraBEG entspricht dem Sinn und Zweck dieser Norm, nämlich den Anreiz zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung zu erhöhen (BFH 7.11.07, X B 103/05, Abruf-Nr. 073965). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Antragsteller gab im Rahmen einer Außenprüfung eine StraBEG-Erklärung ab. Tags zuvor hatte das FA für Fahndung und Strafsachen ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Das FA hob die mit der Abgabe der strafbefreienden Wirkung bewirkte Steuerfestsetzung auf und verwies auf die Ausschlussgründe des § 7 StraBEG.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, wonach die AdV eines solchen Aufhebungsbescheides gesetzlich ausgeschlossen ist (§?10 Abs. 4 StraBEG). Gegen den gesetzlichen Ausschluss der AdV bei Aufhebungsbescheiden i.S. des § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Praxishinweis
Ihr steuerstrafrechtliches Interesse gewinnt die Entscheidung aus der Feststellung des BFH, dass der Antragsteller auch nicht befürchten muss, dass wegen des Ausschlusses der AdV die Verwendungsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 1 StraBEG vorläufig nicht gegeben ist. Dies folge bereits daraus, dass diese nur das Vorliegen einer strafbefreienden Erklärung, nicht aber deren Wirksamkeit voraussetzt.
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