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  • 02.10.2008 | StraBEG

    Verwendungsverbot nach § 13 StraBEG
    auch bei unwirksamer StraBEG-Erklärung

    Die Einbeziehung fehlgeschlagener strafbefreiender Erklärungen in den Regelungsbereich des § 13 Abs. 1 StraBEG entspricht dem Sinn und Zweck dieser Norm, nämlich den Anreiz zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung zu erhöhen (BFH 7.11.07, X B 103/05, Abruf-Nr. 073965).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller gab im Rahmen einer Außenprüfung eine StraBEG-Erklärung ab. Tags zuvor hatte das FA für Fahndung und Strafsachen ein Ermittlungs­verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Das FA hob die mit der Abgabe der strafbefreienden Wirkung bewirkte Steuer­festsetzung auf und verwies auf die Ausschlussgründe des § 7 StraBEG.  

     

    Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, wonach die AdV eines solchen Aufhebungsbescheides gesetzlich ausgeschlossen ist (§?10 Abs. 4 StraBEG). Gegen den gesetzlichen Ausschluss der AdV bei Aufhebungs­bescheiden i.S. des § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG bestünden keine verfassungs­rechtlichen Bedenken.  

     

    Praxishinweis

    Ihr steuerstrafrechtliches Interesse gewinnt die Entscheidung aus der Feststellung des BFH, dass der Antragsteller auch nicht befürchten muss, dass wegen des Ausschlusses der AdV die Verwendungsbeschränkung gemäß § 13 Abs. 1 StraBEG vorläufig nicht gegeben ist. Dies folge bereits daraus, dass diese nur das Vorliegen einer strafbefreienden Erklärung, nicht aber deren Wirksamkeit voraussetzt.