01.04.2006 | StraBEG
Zur Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung
Eine Selbstanzeige kann nicht durch nachträglich ergänzende Angaben und Abgabe nach amtlichem Vordruck zur strafbefreienden Erklärung erweitert werden. Ist der Sachverhalt dem FA einmal bekannt geworden, ist ausschließlich auf das die Bekanntgabe verursachende Ereignis abzustellen. Die Selbstanzeige kann auch nicht durch die Anfechtung der Erklärung nach § 119 BGB rückgängig gemacht wird (FG Niedersachsen 19.9.05, 3 V 281/05, Abruf-Nr. 060745). |
Sachverhalt
Die Antragsteller, der im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung das FG angerufen hatte, war seit 1996 Mitglied eines Verwaltungsbeirates und erhielt für seine Tätigkeit in den Streitjahren 1996 bis 2002 einen jährlich pauschalen Aufwendungsersatz. In den ESt-Erklärungen der Streitjahre gab er diesen erhaltenen Aufwendungsersatz zunächst nicht an. Mit formlosem Schreiben vom 15.10.04 teilten die Antragsteller diesen Sachverhalt dem FA mit. Am 27.10.04 holten die Antragsteller sodann auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck für die Erklärung nach dem StraBEG die unterlassene Erklärung der Einnahmen für die Jahre 1996 bis 2002 nach. Sie errechneten dabei vorschriftsmäßig auch die nachzuentrichtenden Abgaben.
Das FA für Fahndung und Strafsachen wertete das Schreiben vom 15.10.04 als strafbefreiende Selbstanzeige und leitete ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Durch die später eingereichte strafbefreiende Erklärung konnte nach Auffassung des FA keine Strafbefreiung mehr eintreten, da die verschwiegenen Angaben bereits durch die Selbstanzeige nachgeholt wurden. Um der Auffassung des FA die Grundlage zu entziehen, fochten die Antragsteller die Erklärung vom 15.10.04 wegen Irrtums an, in der Meinung, die Erklärung gelte nach zivilrechtlichen Grundsätzen (§ 119 BGB) deshalb nicht als abgegeben. Gleichwohl ging das FA weiter von einer Selbstanzeige aus und änderte die ESt-Bescheide für die Streitjahre auf Grund der nacherklärten Aufwandsentschädigungen. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatten beim FA keinen Erfolg. Auch das FG gewährte keinen vorläufigen Rechtschutz.
Entscheidungsgründe
Ausgangspunkt für die rechtliche Prüfung des Sachverhaltes ist die Einordnung der strafbefreienden Erklärung als Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass entgegen § 168 S. 1 AO der Vorbehalt der Nachprüfung nicht besteht (§ 10 Abs. 2 S. 1 StraBEG). Diese Steueranmeldung ist nach § 3 Abs. 1 S. 2 StraBEG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Diese Formalie unterscheidet die Strafbefreiungserklärung von der formlosen Selbstanzeige nach § 371 AO. Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Wirksamkeit von privaten Vordrucken als Steuererklärung (BFH/NV 99, 1309) folgert das FG Niedersachsen, dass diese formlosen Schriftstücke nur dann als Steuererklärung gelten, wenn sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen (BFH 4.7.02, BStBl II 03, 45). Ist das nicht der Fall, so sind formlose Schreiben auch dann nicht als Steuererklärung anzusehen, wenn sie sämtliche der in der Erklärung zu machenden Angaben enthalten.
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