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  • 01.01.2006 | Strafrecht

    Grenzen der Vermögensfürsorgepflicht für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Auch wer als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater im Geschäftsleben auftritt, hat eine Vermögensfürsorgepflicht nur auf Grund einer entsprechenden konkreten Rechtsbeziehung zu bestimmten Personen, regelmäßig seinen Mandanten (BGH 3.8.05, 2 StR 202/05, Abruf-Nr. 053173).

     

    Sachverhalt

    S wollte seine geschäftlichen Tätigkeiten in einer Holdinggesellschaft zusammenfassen und ließ einen Prospekt der noch zu gründenden K-AG für Investoren drucken. A, seit vielen Jahren als WP und StB für S tätig, entwarf einen Vertrag „über die Abwicklung von Zahlungsverkehr“ zwischen sich und P, der Käufer akquirieren sollte. Er eröffnete ein Treuhänderanderkonto für die AG und händigte dem P mehrere Ausfertigungen eines blanko unterschriebenen und mit dem WP-Siegel versehenen Formulars aus, wonach der namentlich zu bezeichnende Interessent Vorzugsaktien der AG kaufen und der Kaufpreis auf das eingerichtete Konto überwiesen werden solle. Außerdem entwarf A eine „Informationsnote“ mit Angaben zur Gesellschaft. 

     

    P warb mit Hilfe der o.a. Unterlagen und des Prospekts der AG in Griechenland Kleinanleger. Die Käufer gewannen auf Grund des Prospekts und weiterer Werbemaßnahmen den Eindruck, es handele sich um ein erfolgreiches Unternehmen mit Grundeigentum und zahlreichen Beteiligungen. Tatsächlich waren die Aktien wertlos, was A auch wusste. Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen das Urteil des LG, das beide Tatbestandsalternativen des § 266 StGB zum Nachteil der Anleger verwirklicht sah. 

     

    Entscheidungsgründe

    Demgegenüber scheidet nach Ansicht des BGH die sog. Missbrauchsalternative (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) bereits deshalb aus, weil dem A von den Kapitalanlegern keine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über ihr Vermögen eingeräumt worden ist. Die Kapitalanleger haben selbst Geldbeträge als Kaufpreis für eine bestimmte Anzahl Aktien auf das Treuhänderanderkonto überwiesen, wodurch es aus ihrem Vermögen ausschied.