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  • 01.10.2003 · Fachbeitrag · Strafverfahren

    Zur Zulässigkeit von Absprachen zwischen Verfahrensbeteiligten

    | Richter dürfen zur Förderung des Verfahrens die Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung kontaktieren. Unzulässig ist jedoch, dass in solchen Gesprächen verbindliche Prognosen für Straferwartungen abgegeben werden (vgl. BGHSt 42, 46). Sie dürfen auch nicht bewusst an der StA vorbeigeführt werden (vgl. BGHSt 37, 298, 45, 312); (BGH 7.5.03, 5 StR 556/02, n.v.). |