01.01.2002 · Fachbeitrag · Strafverfolgungsverjährung
Hinterziehung durch Unterlassen
| Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (BGH, Beschluss 7.11.01, 5 StR 395/01, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHSt). (Abruf-Nr. 011506) |
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