01.11.2001 · Fachbeitrag · Strafverjährung
Hinterziehung durch Unterlassen
| Für den Beginn der Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung muss der Anknüpfungspunkt der Beendigung der Tat zu Gunsten des Steuerpflichtigen soweit wie möglich vorgezogen werden. Er ist auf den Beginn und nicht auf das Ende der Veranlagungsarbeiten zu legen (OLG Hamm, Beschluss 2.8.01, 2 Ws 156/01, rkr.). (Abruf-Nr. 011139) |
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