01.06.2004 · Fachbeitrag · Strafzumessung
Absprache über verfahrensfremde Leistung
| Nicht jedes sozial anerkennenswerte Verhalten eines Angeklagten, das im Rahmen der Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB strafmildernde Berücksichtigung finden kann, kann durch das Gericht zum Gegenstand einer Absprache über die Strafzumessung gemacht werden (BGH 19.2.04, 4 StR 371/03, n.v., Abruf-Nr. 040863). |
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