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  • 01.03.2007 | Strafzumessung

    Der Bundesgerichtshof und der Kampf um die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

    von RA Prof. Dr. Franz Salditt, FA für Strafrecht und für Steuerrecht, Neuwied

    Der 5. Strafsenat versucht, den Kurs der Strafgerichte zu korrigieren. Das Urteil vom 29.11.06 und der Beschluß vom 10.01.07 zeigen, in welche Richtung dies gehen soll (BGH 29.11.06, 5 StR 324/06, Abruf-Nr. 070445, und BGH 10.1.07, 5 StR 305/06, Abruf-Nr. 070446). 

    1. Das BGH-Urteil vom 29.11.06

    1.1 Der Fall

    Die sechs Angeklagten hatten in den Jahren 1996 bis 1999 (wechselnde) sogenannte Servicegesellschaften installiert, die zum Schein als Bauunternehmen auftraten und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis für die Tätigkeiten von Kolonnenschiebern stellten. Der Rechnungsbetrag wurde zur Zahlung von Schwarzlöhnen genutzt, die vereinnahmte Umsatzsteuer wurde nicht erklärt, sondern zwischen den Angeklagten verteilt. Der den einzelnen Angeklagten als Folge einer Vielzahl von Taten zur Last liegende Umsatzsteuerschaden belief sich auf insgesamt hohe Summen, die von 5,5 bis 15,7 Mio. DM reichten. Erfolgreiche Beitreibungen hatte es nur in Höhe von 43.000 EUR geben können. 

     

    1.2 Das Urteil des Landgerichts Köln

    Die Angeklagten, die frühe Geständnisse abgelegt hatten, wurden am 15.12.05 zu Gesamtstrafen wegen Steuerhinterziehung (unter Anwendung von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) und Teilnahme daran verurteilt. Diese lagen zwischen einem Jahr neun Monaten und zwei Jahren. In allen Fällen wurde die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat die Strafkammer außer den Geständnissen und dem langen Zurückliegen der Taten kompensatorisch auch eine um zwei Jahre rechtsstaatswidrig verzögerte Verfahrensdauer berücksichtigt. 

     

    1.3 Das Revisionsurteil

    Die Revision der Staatsanwaltschaft war auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt und auf die Sachrüge gestützt. Sie führte zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Strafzumessung und insoweit zur Zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Dem Urteil des BGH können die folgenden Leitlinien entnommen werden: