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  • 01.10.2005 | Strafzumessung

    Steuerhinterziehung durch Amtsträger

    Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Amtsträger seine Befugnisse im Rahmen einer Diensthandlung missbraucht, für deren Vornahme er zuständig ist (OLG Brandenburg 3.3.05, 2 Ss 10/05, Abruf-Nr. 052327).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte hatte als stellvertretender Inspektionsleiter des BGS im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform Zigaretten über die deutsch-polnische Grenze geschmuggelt. Das LG hatte den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO zu Grunde gelegt, da nach seiner Auffassung der Beamte die Tat unter Ausnutzung seiner Amtsstellung begangen hatte. Ihm war bewusst, dass er als BGS-Beamter in Uniform nicht kontrolliert wird. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO liegt vor, wenn der Täter „seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht“:  

     

    • Voraussetzung für den Tatbestand „Missbrauch der Befugnisse“ ist, dass der Amtsträger im Rahmen einer Diensthandlung vorgeht, für deren Vornahme er zuständig ist. Im vorliegenden Fall hätte der Bundesgrenzschutzbeamte also die Zollkontrolle selbst vornehmen müssen.

     

    • Auch einen „Missbrauch der Amtsstellung“ sah das Gericht nicht als gegeben an. Zwar fiel dem Täter die Begehung der Tat leichter, da er als hochrangiger Grenzschutzbeamter bei seinen Kollegen mit Nachsicht rechnen konnte. Ein solcher „Missbrauch der Amtsstellung“ komme aber nur in Betracht, wenn der Täter die Tat unter Ausnutzung der ihm durch sein Amt verliehenen Möglichkeiten begehe, der Angeklagte als Amtsträger also niemals einer Zollkontrolle unterliegen würde.