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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Telefonüberwachung

    Geldwäsche und Steuerhinterziehung als Vortat für eine Telefonüberwachung?

    | Ist nach dem jeweiligen Ermittlungsstadium nicht sicher, ob der Beschuldigte der Steuerhehlerei überführt wird und stattdessen nur im Wege der Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, kann die Anordnung der Telefonüberwachung auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden (KG Berlin, Beschluss 11.9.02 (4) 2 HEs 18/02 (113- 115/02), rkr., n.v.). (Abruf-Nr. 030555) |