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  • 24.07.2008 | Termingeschäfte

    Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

    von StAin Dr. Anne Lipsky, Stralsund/Karlsruhe
    Das erst mit Wirkung zum 1.4.05 eingeführte Kontenabrufverfahren kann in die Bewertung eingestellt werden, ob im Hinblick auf den VZ 2002 ein strukturelles Vollzugsdefizit zu erkennen ist. Dieses Gesetz betrifft nicht die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung oder die Steuerpflichtigkeit der Gewinne als solche, sondern allein bestimmte Rahmenbedingungen für deren effektive Durchsetzung. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verwerfung der hiergegen gerichteten Revision verstößt daher nicht gegen das Verbot rückwirkenden Strafens nach Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG 7.5.08, 2 BvR 2392/07, Abruf-Nr. 082187).

     

    Sachverhalt

    Das LG Hamburg hat den Beschwerdeführer wegen Verschweigens privater Spekulationsgewinne im VZ 2002 verurteilt; die dagegen gerichtete Revision hat der BGH (PStR 07, 276, Abruf-Nr. 073520) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Unmittelbar dagegen und mittelbar gegen § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in der für den VZ 2002 geltenden Fassung richtet sich seine Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund eines auch für den VZ 2002 fortbestehenden strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen deren Steuerbarkeit nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Bei der Beurteilung des Normvollzugs müsse das erst später eingeführte Kontenabrufverfahren unberücksichtigt bleiben, weil ansonsten ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (§ 103 Abs. 2 GG) vorläge. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. 

     

    1. Besteuerung privater Spekulationsgewinne mit dem GG vereinbar

    Das BVerfG hatte bereits für den VZ 1999 entschieden, dass für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit nicht mehr festzustellen ist (zur Begründung BVerfG 10.1.08, PStR 08, 45, Abruf-Nr. 080292). Nun hat das BVerfG das Gleiche auch für private Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren für den VZ 2002 festgestellt. Bei Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG gilt hinsichtlich der Effektivität des Vollzugs der Besteuerung grundsätzlich nichts anderes als bei der Veräußerung von Wertpapieren nach Nr. 2.